ERBRECHT
Übersicht
- Nachlassregelung in Patchwork-Familien
- Organspende und Patientenverfügung
- Trans- und postmortale Generalvollmachten
- Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe
- Wenn der Nachlass überschuldet ist
- Die Fiskalerbschaft
- Erbe trotz Trennung
- Mit Nachlass-Planung die Erbfolge sicherm
INFO: 12 / 2020
Nachlassregelung in Patchwork-Familien
Erbfolge an die neue Lebenssituation anpassen
CELLE (nk). Die Patchwork-Familie, bei der Paare Kinder aus vorangegangenen Beziehungen einbringen, ist längst in der gesellschaftlichen Normalität angekommen. Das deutsche Erbrecht ist jedoch nach wie vor an der ‚klassischen‘ Familie ausgerichtet. Das heißt, dass die Erbfolge vom Gesetzgeber auf eine Art geregelt ist, die sich der jeweilige Erblasser so gegebenenfalls nicht wünschen würde. Patchwork-Familien haben verschiedene Möglichkeiten, die Nachlassfolge selbst zu bestimmen, müssen jedoch einiges beachten.
Konfliktträchtige Gesetzeslage
Grundsätzlich gilt, dass nach der gesetzlichen Erbfolge nur verheiratete Eheleute und gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner sowie deren leibliche oder adoptierte Kinder erbberechtigt sind. Nicht verheiratete oder nicht eingetragene Partner und Stiefkinder bleiben damit außen vor. Vererbt ein Elternteil beispielsweise 200.000 Euro, erhalten der verbliebene Ehegatte sowie das leibliche Kind jeweils 100.000 Euro, während die Stiefkinder vom Erbe ausgeschlossen sind. War der Verstorbene statt mit dem aktuellen noch mit einem früheren Partner verheiratet und wurde diese Ehe nicht geschieden, erbt neben dem leiblichen Kind sogar noch dieser Ehegatte, nicht aber der neue Partner.
Kinder als gleichberechtigte Schlusserben
Ehepaare, die eigene und Stiefkinder gleichstellen wollen, haben die Möglichkeit, sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben einzusetzen. Alle Kinder werden zu gleichen Teilen als Schlusserben bestimmt. Durch eine ergänzende Pflichtteil-Verzichtserklärung der Kinder ist sichergestellt, dass ein verwitweter Partner nicht in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Dieses sogenannte Berliner Testament steht allerdings nur Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern offen. Paare, auf die dies nicht zutrifft, können mit entsprechenden Einzeltestamenten oder einem notariellen Erbvertrag vorsorgen. Stiefkinder können mittels Adoption leiblichen Kindern beim Erbe gleichgestellt werden.
Ehepartner als Vorerben absichern
Wer im Todesfall den neuen Partner absichern, den Stiefkindern jedoch nicht selbst ein Erbe hinterlassen will, kann dies über eine Vor- und Nacherbschaft regeln. Hierzu setzen sich beide Partner gegenseitig als Vorerben ein und machen die jeweils eigenen Kinder zu Nacherben. Stirbt nun ein Ehegatte, wird der andere zum Vorerben und erbt ein sogenanntes Sondervermögen. Dieses bleibt bis zum Tode des zweiten Gatten von dessen eigenem Vermögen getrennt und fällt anschließend an die leiblichen Kinder des Erstverstorbenen als Nacherben. Erneut ist ein Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch empfohlen. Alternativ können Eltern auch das eigene Kind zum Vollerben bestellen und dem verbleibenden Partner im Falle eines Hausbesitzes ein Wohnrecht oder weiteres Geldvermögen gewähren.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de.
INFO: 11 / 2020
Organspende und Patientenverfügung
Mit notarieller Vorsorgevollmacht
Angehörige entlasten und Widersprüche vermeiden
CELLE (nk). Die Entscheidung, ob die eigenen Organe nach dem Tod gespendet werden dürfen oder nicht, sollte jeder selbst treffen. Um Angehörige zum Beispiel aufgrund eines Unglücksfalles nicht mit dieser Frage zu belasten, ist es zudem sinnvoll, die getroffene Wahl frühzeitig festzuhalten.
Regelung im Organspendeausweis
Nach dem Transplantationsgesetz ist es zulässig, einem Spender nach dessen Tod Organe zu entnehmen, wenn dieser das ausdrücklich erlaubt hat. Diese Zustimmung können Personen ab einem Alter von 16 Jahren in einem Organspendeausweis festhalten, den sie sich auf einem entsprechenden Vordruck oder auf einer Plastikkarte selbst schriftlich ausstellen. Möglich ist auch ein Widerspruch gegen die Organspende, der bereits ab Vollendung des 14. Lebensjahres erklärt werden kann. Eine Beurkundung oder Beglaubigung durch einen Notar ist nicht vorgeschrieben.
Alternative Patientenverfügung
Eine weitere Möglichkeit, die eigene Zustimmung oder Ablehnung zur Organspende zu erklären, ist die Patientenverfügung. Hiermit können Volljährige verbindlich festlegen, ob sie mit ärztlichen Behandlungen und Eingriffen einverstanden sind oder diese ablehnen, falls sie selbst in der Zukunft nicht mehr in der Lage sind zu entscheiden. Eine Patientenverfügung muss schriftlich erfolgen und bindet einen etwaigen späteren Bevollmächtigten oder Betreuer. Sie ist jedoch jederzeit durch den Verfügenden widerruf- und abänderbar. Eine notarielle Form ist auch hier nicht vorgeschrieben.
Mit Vorsorgevollmacht Angehörige entlasten
Mit Blick auf die Angehörigen ist eine Patientenverfügung in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht durch einen Notar zu empfehlen. Hintergrund ist, dass die reine Patientenverfügung eine Betreuung samt Personensorge nicht ausschließt. Das heißt, der Patient kann im Falle der Einwilligungsunfähigkeit einen gerichtlich bestellten Betreuer aus dem Familienkreis erhalten. Ein Notar hingegen wird die gleichzeitige Errichtung einer Vorsorgevollmacht ansprechen. Für die beteiligten Familienmitglieder ist dies eine große Erleichterung gegenüber einer Einsetzung als Betreuer, bei der sie umfangreiche Rechenschaftspflichten gegenüber dem Gericht erfüllen und entsprechende Vorgaben einhalten müssen.
Vorteile einer notariellen Patientenverfügung
Ein Notar wird auch die Widerspruchsfreiheit in Fällen prüfen, in denen bereits ein Organspendeausweis vorliegt und eine Patientenverfügung errichtet werden soll. In den meisten Patientenverfügungen untersagt der Vollmachtgeber lebenserhaltende Maßnahmen, wenn die Hoffnung auf ein als erträglich empfundenes Leben nicht mehr besteht. Davon abweichend müssen für eine Organspende nach dem Hirntod des Patienten der Kreislauf und andere organerhaltende Körperfunktionen für eine gewisse Zeit maschinell erhalten bleiben. Eine notarielle Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht kann so formuliert werden, dass sie Behandlungen nach einem Hirntod zur Vorbereitung einer Organentnahme ausdrücklich ausklammert und den im Organspendeausweis getroffenen Regelungen überlässt oder mit diesem gleichlautend ist.
Nachträgliche Regelung möglich
Wird ein Organspendeausweis erst nach Errichtung der Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht unterschrieben, kann der Notar weder Widersprüche ausschließen noch einen Gleichlauf der Vorgaben prüfen. Da eine Patientenverfügung jedoch jederzeit widerrufen oder abgeändert werden kann, dürfte im Zweifel die zeitlich spätere Erklärung maßgeblich sein. Bedingung hierbei ist, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der späteren Erklärung geschäfts- und einwilligungsfähig war.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.
INFO: 08 / 2020
Trans- und postmortale Generalvollmachten
Geschäfte über den Tod hinaus abwickeln lassen
CELLE (nk). Vorsorgevollmachten in der Form von Generalvollmachten sind vielen Menschen bekannt. Sie sind für Zeiten bestimmt, in denen ein Vollmachtgeber keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann. Doch nur wenige wissen: Als Vorsorge-Instrumente können sie auch über den Tod hinaus erteilt werden und sind weiterhin wirksam, wenn der Vollmachtgeber verstorben ist. Der Bevollmächtigte, ob enger Nachkomme oder anderweitig Vertrauter, bleibt somit im Sinne des Verstorbenen handlungsfähig. Bedeutend ist dies vor allem bei Immobiliengeschäften oder Bank-Angelegenheiten.
Geschäfte abwickeln ohne Erbschein
Sogenannte transmortale Generalvollmachten gelten sowohl vor als auch nach dem Ableben einer Person. Postmortale Vollmachten wiederum sind erst nach dem Tod gültig. Bevollmächtigte können Geschäfte im Namen des Verstorbenen abwickeln und sind damit auch ohne Erbschein handlungsfähig. Dies ist etwa dann wesentlich, wenn der Bevollmächtigte kein Erbe des Toten ist. Er kann über den Nachlass verfügen, muss sich aber an die Anweisungen halten, die der Erblasser ihm im Rahmen der Bevollmächtigung erteilt hat. Je nachdem, wie die Vollmacht ausgestaltet ist, könnte der Bevollmächtigte das Eigentum an einer Immobilie auf sich selbst übertragen. Er hält also große Macht in seinen Händen. Für den Vollmachtgeber sollte daher zu Lebzeiten oberstes Gebot sein, seinem Bevollmächtigten absolut zu vertrauen. Wichtig ist, dass der Bevollmächtigte nach dem Tode des Vollmachtgebers die Erben vertritt und deren Interessen zu wahren hat. Diese sind berechtigt, die Vollmacht zu widerrufen.
Immobilienverkauf im Namen des Verstorbenen möglich
Vorteilhaft sind Vollmachten über den Tod hinaus außerdem, wenn der Verstorbene eine Eigentumswohnung oder ein Haus besaß und Schulden hatte. Um diese tilgen zu können, ist es oft notwendig, das Eigentum schnell zu verkaufen. Selbst ohne Schulden bietet sich ein rascher Immobilienverkauf an, wenn beispielsweise ein gutes Kaufangebot vorliegt. Auch andere Verpflichtungen, die nach dem Tod erfüllt werden müssen, sind mithilfe dieser Vollmacht einfacher umzusetzen. Der Bevollmächtigte kann damit Verträge kündigen, auf Bankkonten zugreifen oder Zahlungen an den Verstorbenen entgegennehmen.
Mit beurkundeter Vollmacht auf der sicheren Seite
Eine trans- oder postmortale Vollmacht kann privatschriftlich erteilt werden. Soll sie aber bezogen auf ein Grundstück gegenüber dem Grundbuchamt verwendet werden, muss zumindest die Unterschrift des Vollmachtgebers durch einen Notar beglaubigt werden. Sicherer ist es, die Vollmacht von einem Notar beurkunden zu lassen. Denn dieser prüft, ob der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, wenn er die Ermächtigung erteilt. Des Weiteren hilft der Notar dabei, Fallstricke zu umgehen, wenn die über den Tod hinaus wirkende Vollmacht formuliert wird.
Festgelegte Gebühren für Beurkundung
Die Kosten für eine beurkundete Vollmacht sind gesetzlich vorgeschrieben und moderat. Sie lassen sich leicht ermitteln, indem auf das Gesamtvermögen des Vollmachtgebers der Gebührensatz 1,0 nach der Tabelle B zum Gerichts- und Notarkostengesetz angewendet wird. Hinzu kommen weitere, geringe Gebühren für Ausfertigungen und mögliche Abschriften. Der Bevollmächtigte weist sich im Rechtsverkehr mit einer Ausfertigung der ihm erteilten Vollmacht aus. Mit dem Gebührenrechner der Bundesnotarkammer unter lassen sich konkrete Kosten errechnen.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.
INFO: 06 / 2020
Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe
Unterschiede zwischen Vererben und Vermachen
CELLE (nk). Vererben oder vermachen – da kennt der Volksmund keinen großen Unterschied. Jedoch haben Erben und Vermächtnisnehmer juristisch gesehen ganz andere Rechte und Pflichten.
Erbe übernimmt auch Schulden
Erbt eine Person oder eine Erbengemeinschaft, erhält sie den gesamten Nachlass des Verstorbenen. Der Begriff „Nachlass“ meint mehr als das materielle Vermögen. Der Erbe oder die Erbin wird sofortiger Rechtsnachfolger des sogenannten Erblassers. Damit überträgt sich nicht nur das positive Vermögen des Verstorbenen auf den Begünstigten, sondern auch dessen Verpflichtungen. Das heißt, es werden auch die Schulden vererbt.
Konkrete Dinge vermachen
Eine Immobilie zu vermachen, kann heikel sein
Testamentarische Verfügung gut planen
Möchte ein zukünftiger Erblasser seinen Nachlass genau regeln, sollte er dies mit einer testamentarischen Verfügung tun. In diese kann er z. B. nur eine Person als Erben einsetzen und alle anderen Personen durch ein jeweiliges Vermächtnis mit dem Erben wirtschaftlich gleichstellen. Will man so vorgehen, muss man alles bereits vor dem Ableben gut durchdenken.
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INFO: 03 / 2020
Wenn der Nachlass überschuldet ist
Wie können Erben vermeiden, privat zu haften?
CELLE (nk). Erben bedeutet nicht immer, dass Reichtümer verteilt werden. In vielen Fällen enthält ein Nachlass auch Schulden. Besonders problematisch wird es für die Erben, wenn die Schulden die Höhe des vererbten Vermögens übersteigen, der Nachlass also überschuldet ist. Diese Situation kann für die wirtschaftliche Existenz der Erben schnell gefährlich werden. Sind die Erben nicht vorsichtig, haften sie mit ihrem Privatvermögen für die geerbten Schulden. Um das zu vermeiden, stehen ihnen mehrere Optionen offen.
Das Erbe ausschlagen
Ist schnell ersichtlich, dass der Nachlass überschuldet ist, bietet es sich an, das Erbe auszuschlagen. Für die Erbausschlagung gilt eine sechswöchige Frist. Wenn Erblasser, also die Verstorbenen, oder die Erben ihren Wohnsitz im Ausland haben, beträgt die Frist sechs Monate. Die Frist beginnt, sobald der Erbfall bekannt wird. Ist die Frist verstrichen, gilt das Erbe automatisch als angenommen. Die Erben müssen persönlich gegenüber einem Nachlassgericht äußern, dass sie das Erbe ausschlagen. Für die Ausschlagung fallen Gebühren an, die sich an der Höhe der Erbmasse orientieren. Bei überschuldeten Nachlässen wird ein Pauschalbetrag als Gebühr angesetzt. Alternativ kann die Ausschlagung auch bei einem Notar abgegeben werde. Dieser leitet sie dann an das Nachlassgericht weiter. Hier können weitere Kosten wie Portogebühren oder Steuern anfallen.
Nachlassverwalter bestellen
Häufig entdecken Erben nicht alle Nachlassverbindlichkeiten innerhalb der sechswöchigen Frist. Um nicht mit dem Eigenvermögen haften zu müssen, kann eine Nachlassverwaltung bei Gericht beantragt werden. Der hier bestellte Nachlassverwalter fordert die Gläubiger daraufhin öffentlich dazu auf, ihre Forderungen geltend zu machen. Bleibt Vermögen übrig, nachdem alle Schulden getilgt sind, wird dieses auf die Erben verteilt. Eine Nachlassverwaltung kann jedoch nicht immer eingeleitet werden. Sie ist möglich, wenn der Nachlass unübersichtlich, nicht aber eindeutig überschuldet ist und genügend Mittel für die Verfahrenskosten existieren.
Nachlass-Insolvenzverfahren einleiten
Ist der Nachlass wahrscheinlich überschuldet, können die Erben beantragen, dass ein Nachlass-Insolvenzverfahren eröffnet wird. Ein neutraler Insolvenzverwalter wandelt dann den Nachlass in liquides Vermögen um und verteilt dieses auf die Gläubiger. Auch die Einleitung dieses Verfahrens ist nur möglich, wenn die Verfahrenskosten ausreichend gedeckt werden können.
Dürftigkeitseinrede erheben
Was ist zu tun, wenn der Nachlass so überschuldet ist, dass weder eine Nachlassverwaltung noch ein Insolvenzverfahren infrage kommen? In diesem Fall können Erben eine sogenannte Dürftigkeits-Einrede gegen die Forderungen der Gläubiger stellen. Damit erklären die Erben, dass das Nachlassvermögen nicht ausreicht, um die Forderungen zu bedienen. Allerdings müssen die Erben die Dürftigkeit des Nachlasses beweisen. Die Errichtung eines Inventarverzeichnisses kann hier als Beweis dienen. Je nach Situation ist dies jedoch äußerst schwierig, sodass den Erben dabei häufig Fehler unterlaufen. Dies führt oft dazu, dass die Erben privat haften. Um solche Fehler zu vermeiden, hilft es, sich fachkundigen Rat einzuholen.
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INFO: 04 / 2019
Die Fiskalerbschaft
Der Staat erbt den Rest
Besonderheit bei Lebensversicherung
Hatte der Verstorbene eine Lebensversicherung abgeschlossen, bei der Leistungen auf die Erben übergehen sollen, werden diese in der Regel der Erbquote entsprechend übertragen. Sind keine Erben feststellbar, fallen diese Leistungen nicht an den Staat.
Staat kann Erbe nicht ausschlagen
In der Regel muss der Staat ein Erbe annehmen. Nur wenn er in einem Testament als Erbe bedacht wurde, kann er – wie jeder andere Erbe auch – das Erbe ausschlagen. Durch diese Regelung können auch verschuldete Nachlässe an den Staat fallen. Gläubiger müssen dann ihre Forderungen an den Staat richten. Ist der Nachlass überschuldet, kann der Staat ein Nachlass-Insolvenzverfahren eröffnen oder eine sogenannte Einrede der Dürftigkeit gegenüber den Gläubigern erheben. Er haftet damit nicht unbegrenzt mit dem Staatsvermögen für die Nachlassschulden.
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INFO: 01 / 2019
Erbe trotz Trennung
Anspruch auf Pflichtteil bleibt bestehen
CELLE (nk). Trennung und Scheidung sind selten angenehme Angelegenheiten. Richtig kompliziert kann es jedoch werden, wenn einer der Ehepartner stirbt. In dem Fall kommt es darauf an, wie weit der Scheidungsprozess zum Zeitpunkt des Todes vorangeschritten ist.
Ehepartner hat Erbanspruch
Im Allgemeinen gilt in Deutschland das Erbrecht nach Stämmen: Die direkten Nachfahren sind die Erben, gibt es keine, so erben die direkten Vorfahren. In einer Ehe hat auch der Ehepartner des Verstorbenen Anspruch auf einen Teil des Erbes. Bei gesetzlicher Zugewinngemeinschaft, also ohne aufgesetzten Ehevertrag, und vorhandenen Kindern erbt er ein Viertel und erhält ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich, sodass er im Ergebnis die Hälfte bekommt.
Pflichtteilsanspruch trotz Testament
Im Falle einer Trennung ist das Erbrecht für den länger lebenden Ehepartner erst ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes das Ehescheidungsverfahren bereits begonnen hat, beziehungsweise die Voraussetzungen für das Ehescheidungsverfahren gegeben waren. Zudem muss der Verstorbene die Scheidung gerichtlich beantragt oder ihr zugestimmt, also rechtliche Schritte eingeleitet haben. Befinden sich die Eheleute noch im Trennungsjahr, bleibt somit der Hinterbliebene noch immer Erbe. Selbst wenn der Erblasser den getrennt lebenden Ehepartner bereits in einem neuen Testament enterbt hat, hat dieser noch das Recht, seinen Pflichtteil von 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils zu verlangen. Dies kann möglicherweise zu Unmut bei Miterben und Familie des Verstorbenen führen.
Notarieller Pflichtteilsverzicht
Anders sieht das Ganze aus, wenn die getrennt lebenden Eheleute einen gemeinsamen notariellen Pflichtteilsverzicht vereinbart haben, wodurch sämtliche Pflichtteilsansprüche ungültig werden und jeder ein eigenes Testament errichten kann. Darüber hinaus gibt es viele weitere Möglichkeiten, die gesetzliche Erbfolge abzuändern. In jedem Falle ist es wichtig, sich rechtzeitig notariellen Rat zu dem Thema einzuholen, um mit ausreichend Informationen die richtigen Entscheidungen zu treffen und einen Erbstreit zu verhindern.
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INFO: 07 / 2018
Mit Nachlass-Planung die Erbfolge steuern
Streit in der Erbengemeinschaft vermeiden
CELLE (nk). Wenn der Nachlass eines Verstorbenen schlecht oder gar nicht geplant ist, birgt ein Todesfall großes Streitpotenzial für die Erben. Zukünftige Erblasser sollten sich daher über mögliche Probleme beim Vererben genauso im Klaren sein wie die Erben in einer Erbengemeinschaft.
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Hat ein Erblasser in seinem Testament mehrere Erben eingesetzt oder greift die gesetzliche Erbfolge zugunsten mehrerer Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Das gesamte Vermögen des Verstorbenen geht auf diese Gemeinschaft über. Der Nachlass entfällt den gesetzlichen oder testamentarisch bestimmten Erbteilen entsprechend auf die Erben. Enthält das Erbe auch Schulden, müssen diese zuerst getilgt werden. Dazu können Teile des Nachlasses verkauft werden.
Den Ehepartner schützen
Stirbt ein Ehepartner und hinterlässt er mehrere Erben, kann das große Probleme für den anderen Ehepartner bedeuten, der zusammen mit anderen erbt. Im Extremfall findet sich der Hinterbliebene in einer Erbengemeinschaft wieder, deren Mitglieder gegen seinen Willen den Verkauf des Eigenheims durchsetzen können. Zum Schutz vor dieser Situation setzen viele Ehepaare ein sogenanntes Berliner Testament auf. In diesem setzen sie sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen gemeinsam den oder die Schlusserben. Das Berliner Testament kann allerdings auch Nachteile bergen. Dazu zählen beispielsweise erbschaftsteuerliche Aspekte oder Pflichtteilsansprüche der Kinder. Eine Beratung in Testamentsfragen durch einen Notar ist daher ratsam, auch weil dieser noch weitere Alternativen, wie die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, aufzeigen kann. Je nach Wunsch des Erblassers kann es auch bei einer testamentarischen Erbfolge zur Bildung einer Erbengemeinschaft kommen.
Minderjährige Erben
Besonders problematisch ist das Erben in einer Erbengemeinschaft, wenn ein Miterbe minderjährig ist. Zwar hat das überlebende Elternteil weiterhin das Sorgerecht für das Kind, möchte die Erbengemeinschaft aber eine Immobilie verkaufen, muss das Familiengericht dies genehmigen. Möchten die Erben dann den Erlös aus dem Verkauf unter sich aufteilen, wird es noch komplizierter. Denn in diesem Fall muss ein Amtsgericht einen sogenannten Ergänzungspfleger für das Kind bestellen. Dieser soll das Interesse des Kindes wahren und es bei Geschäften vertreten. Dessen Handeln muss ein Gericht genehmigen. Das kann den Verkauf einer Immobilie, die nach dem Sterbefall zu groß oder zu teuer geworden ist, stark erschweren.
Pflichtteil beachten
Wurde eine Person, die nach dem Gesetz pflichtteilsberechtigt ist, durch ein Testament enterbt, kann auch dies Probleme für die Erbengemeinschaft bergen. Denn diese Person kann sofort die Auszahlung ihres Pflichtteils gegenüber der Erbengemeinschaft verlangen. Da es in der Regel eine Zeit dauert, bis das Erbe als liquides, auszahlbares Vermögen vorliegt, kann das für die Erbengemeinschaft ein Problem darstellen. Personen, denen ein Pflichtteil zusteht, sollten daher nicht enterbt werden. Sinnvoller ist es, die Person im Testament mit einem Erbteil, der dem Pflichtteil entspricht, zu bedenken. So wird die Person Teil der Erbengemeinschaft und muss wie alle anderen Erben warten, bis das Erbe auszahlungsfähig ist.
Erbengemeinschaft verlassen
Scheut ein Erbe das Konfliktpotenzial, das eine Erbengemeinschaft birgt, kann er sich entscheiden, aus der Gemeinschaft auszutreten. Dafür stehen dem Erben mehrere Optionen zur Verfügung. Zum einen kann er das Erbe, sobald er davon Kenntnis erhält, innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Er geht dann leer aus, haftet aber auch nicht für Nachlassverbindlichkeiten. Alternativ kann er seinen Erbteil veräußern. Dabei besitzen die Miterben ein Vorkaufsrecht. Eine weitere Option ist die sogenannte Abschichtung. Damit kann der Erbe durch Vereinbarung mit allen anderen Erben aus der Erbengemeinschaft austreten. Ob er eine Abfindung erhält, hängt von der individuellen Absprache zwischen den Erben ab. Handelt es sich bei der Abfindung um eine Immobilie, muss dies durch einen notariell beurkundeten Vertrag festgehalten werden. Dies gilt auch beim Verkauf des Erbteils. Im Unterschied zur Ausschlagung haftet der Erbe beim Verkauf seines Erbteils und bei einer Abschichtung weiterhin für die Verbindlichkeiten des Erblassers, beim Verkauf des Erbteils gemeinsam mit den übrigen Erben und dem Käufer.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.
Geändert: 12 / 2020