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IMMOBILIENRECHT


Übersicht

  • Immobiliengeschäfte unkompliziert abwickeln
  • Minderjährige Kinder absichern
  • Notorieller Immobilienvertrag ist ausschlagebend

INFO:  10 / 2020

Immobiliengeschäfte unkompliziert abwickeln

Grundschuldbrief kann neue Kredit-Aufnahme vereinfachen

BERLIN (nk).  Wer ein Haus bauen oder eine Wohnung kaufen möchte, setzt sich unweigerlich mit der Finanzierung auseinander. Wenn der Käufer ein Darlehen aufnimmt, muss dieses über Grundpfandrechte gesichert sein. Ein gängiges Grundpfandrecht ist die Grundschuld. Was hat es mit ihr auf sich und wozu benötigen zukünftige Eigentümer einen Grundschuldbrief?

Grundschuld: Sicherung mit oder ohne Brief

Eine Grundschuld sichert ein von einem Kreditnehmer aufgenommenes Darlehen ab und wird mithilfe eines Notars bestellt. Dieser begleitet den Schuldner dabei, einen Immobilienkaufvertrag über das Grundbuchamt abzuwickeln. Beispielsweise erfragt und dokumentiert er, wie sich der künftige Eigentümer die Grundbuchbestellung vorstellt und berät dahingehend.

Die Grundschuld existiert in zwei Formen. Eine Variante ist die Buchgrundschuld, die lediglich im Grundbuch eingetragen ist. Wenn im Grundbuch eine „Grundschuld ohne Brief“ genannt wird, handelt es sich um eine Buchgrundschuld. Daneben gibt es die Briefgrundschuld, die über das Grundbuch hinaus in einem Wertpapier verbrieft ist; sie fungiert also als Urkunde und Wertpapier zugleich. Ist im Grundbuch von einer „Grundschuld“ ohne Zusatz die Rede, ist eine Briefgrundschuld gemeint.

Für beide fallen Kosten an, sowohl für die Bestellung als auch für die Eintragung. Damit bei einer Briefgrundschuld der Brief erteilt wird, erhebt das Grundbuchamt eine zusätzliche Gebühr.

Briefgrundschuld einfach übertragen

Auch wenn eine Briefgrundschuld zunächst mehr kostet, kann sie sich im weiteren Verlauf auszahlen. Denn mit ihr ist der Käufer sehr flexibel. Will er beispielsweise einen neuen Kredit aufnehmen und die Grundschuld somit auf einen anderen Gläubiger übertragen, etwa eine andere Bank, kann er den Grundschuldbrief kostenfrei an diesen übergeben. Die Briefgrundschuld kann privatschriftlich oder in notariell beglaubigter Form abgetreten werden.

Dagegen kann eine Buchgrundschuld nur durch Einigung und Grundbucheintrag übertragen werden. Auch alles andere, das geändert werden soll, muss bei einer Grundschuld ohne Brief einzeln und kostenpflichtig im Grundbuch eingetragen werden.

Kredite getilgt? Käufer muss Brief erhalten

Bis die Darlehen einer Immobilie komplett abbezahlt sind, verbleibt der Grundschuldbrief in der Regel bei der Bank. Anschließend sendet sie den Brief meist direkt an den Kreditnehmer. Nun kann sich der Immobilienkäufer eine Löschungsbewilligung der Bank ausstellen lassen. Mit dieser beantragt er wiederum mithilfe eines Notars die Löschung der Grundschuld beim Grundbuchamt. Die Löschung hinterlässt einen „sauberen“ Grundbucheintrag: Sie ist etwa dann sinnvoll, wenn der Eigentümer die Immobilie verkaufen möchte.

Grundschuldbrief immer gut verwahren

Zur Löschung der Briefgrundschuld ist es zwingend erforderlich, den Originalbrief vorzulegen. Schließlich könnte es sein, dass ein Dritter die Grundschuld erworben hat und möglicherweise Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer geltend macht. Deshalb gilt: Sobald der Kredit getilgt worden ist, hat der Eigentümer bei einem mit einer Briefgrundschuld gesicherten Darlehen unbedingt darauf zu achten, dass er das Original des Grundschuldbriefs und die Löschungsbewilligung von der Bank erhält. Der Brief muss äußerst sorgfältig aufbewahrt werden.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer Berlin unter www.ratgeber-notar.de.

INFO:  11 / 2019

Minderjährige Kinder absichern

Was beim Hauskauf zu beachten ist

CELLE (nk).  Der Kauf einer Immobilie ist eine zukunftsorientierte Investition, die gut durchdacht sein will. Oft finanzieren Eheleute oder unverheiratete Partner ein gemeinsam erworbenes Haus oder eine Eigentumswohnung zur Eigennutzung zumindest teilweise durch ein Bankdarlehen. Auch wenn diese Fragen unangenehm sind, ist es wichtig, die Hinterbliebenen im Falle des Todes einer der oder beider Partner abzusichern.

Notarielles Testament empfehlenswert

Die Käufer von Grundeigentum sollten ein notarielles Testament erstellen. Ein beurkundetes Testament hat neben der Festlegung der Erbfolge einen weiteren klaren Vorteil. Es dient im Erbfall bei der Umschreibung des Eigentums am Eigenheim als Nachweis der Erbschaft gegenüber dem Grundbuchamt. Ohne ein vom Notar beurkundetes Testament benötigen die Erben einen Erbschein, um die Eigentumsumschreibung beantragen zu können.

Testamentsvollstreckung für minderjährige Erben

Zudem empfiehlt sich für Eltern, die Testamentsvollstreckung anzuordnen für den Fall, dass beide Elternteile versterben, bevor die Kinder volljährig sind. An die Benennung eines Vormundes und Testamentsvollstreckers sollten die Erblasser ebenfalls denken. Wenn das Testament vollstreckt wird, ist gewährleistet, dass der Erbteil den minderjährigen Nachkommen solange erhalten bleibt, bis sie in der Lage sind, das Vermögen selbst zu verwalten. Auf diese Weise bleibt das Erbe auch vor dem Zugriff des gesetzlichen Vertreters geschützt. Da die Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Erstellung eines notariellen Testaments vielseitig sind, ist eine ausführliche, rechtzeitige Beratung durch den beurkundenden Notar sinnvoll. Ratsam ist auch, eine Risikolebensversicherung abzuschließen, um die Rückzahlung des Finanzierungskredits der Immobilie gewährleisten zu können. Gerade wenn der Großteil des Familieneinkommens von einem Partner erwirtschaftet wird, dieser jedoch verstirbt und das verbleibende Einkommen zur Befriedigung des Finanzierungskredits nicht ausreichend ist, sollte die Rückzahlung des Kredits nebst Zinsen vorher abgesichert worden sein.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

INFO:  03 / 2019

Notarieller Immobilienkaufvertrag ist ausschlaggebend

Exposé berechtigt nicht zu nachträglichen Ansprüchen

CELLE (nk).  Für den Erwerb einer Immobilie muss in Deutschland ein Notar eingeschaltet werden, der den Kaufvertrag beurkundet. Eigenarten der verkauften Immobilie wie beispielsweise die Wohnfläche, die sich aus den Vertragsverhandlungen und etwaigen Exposés ergeben, aber nicht vertraglich festgehalten werden, ermöglichen Käufern keine Sachmängelhaftungsansprüche. Ein Sachmangel kann nur auf das Fehlen einer Eigenschaft der Kaufsache gestützt werden, wenn der Käufer diese nach Angaben des Verkäufers erwarten durfte.

Nachträgliche Gutachten unwirksam

Auch wenn vom Käufer im Nachhinein ein Gutachten wie ein von einem Fachmann durchgeführtes Aufmaß in Auftrag gegeben wird, hat er keinen Anspruch auf Kaufpreisminderung. Es sei denn, die Kaufvertragsurkunde enthält Vereinbarungen zur Wohnfläche oder zur Richtigkeit der Grundrisszeichnungen. Eine vorvertragliche Beschreibung bestimmter Eigenschaften des Grundstücks oder Gebäudes muss im notariellen Vertrag festgehalten werden, um wirksam zu sein.

Der Notar lotst durch den Immobilienkauf

Alle Umstände, Eigenschaften und Merkmale, die für den Käufer eines Grundstücks oder Gebäudes bedeutsam sind, sollten mit dem Notar also im Vorfeld erörtert werden. In diesen Vorgesprächen und Verhandlungen sollte der Verkäufer erklären, zu welchen Zusicherungen und Garantien er in Kenntnis der daraus resultierenden Rechtsfolgen bereit ist. Der Käufer hingegen sollte sich im Zuge dieser Gespräche darüber klar werden, ob und zu welchem Kaufpreis er die Immobilie erwerben will, auch wenn der Verkäufer bestimmte Eigenschaften nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie machen will.

Notarielle Urkunde

Die notarielle Urkunde sollte genau definieren, welche Eigenschaften die Immobilie aufweisen soll und wofür der Verkäufer haften soll oder will, um späteren Streit zu vermeiden.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

Geändert:  12 / 2020